Gesetzliche Grundlage

Die Arbeit der anerkannten Tagesmütter / Tagesväter ist im SGB VIII, dem sogenannten Kinder und Jugendhilfegesetz, und dem Kindertagesstättengesetz des Landes Schleswig-Holstein geregelt und wird Kindertagespflege genannt.

 

Wer mehr als 15 Stunden in der Woche und länger als drei Monate Kinder betreut,  benötigt hierfür eine Erlaubnis. Die Betreuung der Kinder kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeingneten Räumlichkeiten erfolgen. Die Erlaubnis für die Tätigkeit erteilt die zuständige Kreisverwaltung. Kindertagespflege ist dadurch eine anerkannte und förderungsfähige Form der Betreuung für Kinder zwischen 0 - 14 Jahren

 

Die Erlaubniserteilung erfolgt nach erfolgreicher Teilnahme an einem Grundqualifikationskurs für Tagespflegepersonen. Auch Personen mit einer pädagogischen Grundqualifikation sowie einer ergänzenden Ausbildung für Kindertagespflege erhalten eine Erlaubnis. Vor Erteilung der Erlaubnis für die Betreuung sind die Räumlichkeiten in denen sich die Kinder aufhalten auf Sicherheit und Eignung überprüft worden. Hier ist aber ein oberer Grundsatz, dass der familiennahe Charakter erhalten bleibt. Es gibt eine Verpflichtung zur Fortbildung u.a. zu regelmäßigen Erst-Hilfe-Kursen.


Eine Kindertagespflegeperson darf bis zu 5 Kinder gleichzeitig betreuen. Durch verringerte Betreuungzeiten können pro Woche bis zu 10 verschiedene Kinder betreut werden. In Schleswig-Holstein dürfen sich zwei Tagespflegepersonen zusammenschliessen und bis zu 10 Kinder gleichzeitig betreuen. Hierbei ist wichtig, dass es deutlich wird, dass die Kinder jeweils einer festen Bezugsperson zugeordnet werden.

 

Die Grundlage für die Betreuung ist ein Dienstleistungsvertrag zwischen Eltern und der Tagespflegeperson, dem sogenannten Betreuungsvertag. Wir raten zum Abschluss eines schriftliches Vertrages, der alle wichtigen Fragen des Betreuungsverhältnisses klärt:


•Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsziele
•Bezahlung / Zahlungsmodalitäten / Verpflegungskosten
•Urlaubszeiten / Krankheit
•Haftungsfragen / Versicherung
•Kündigungsfristen / Schweigepflicht

 

 

Die Kinder sind während der Betreuungszeit über die Unfallkasse Nord versichert. Parallel dazu sind die Tagespflegepersonen gehalten, für die Tätigkeit in der Tagespflege eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.